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Art. 121 Gemeindegesetz (GG) - Burgerversammlung 1. Zusammensetzung

Besondere Bestimmungen - Gemischte Gemeinden
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Art. 121 Gemeindegesetz (GG) · Burgerversammlung 1. Zusammensetzung

1. Die Burgerversammlung der gemischten Gemeinde besteht aus den dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burgern.

2. Die Burgerversammlung wählt ihr Präsidium und Vizepräsidium aus ihrer Mitte.

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