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Art. 120 Gemeindegesetz (GG) - Vermögen

Besondere Bestimmungen - Gemischte Gemeinden
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Art. 120 Gemeindegesetz (GG) · Vermögen

1. In gemischten Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1918 entstanden sind, ist das gesamte Vermögen auf die gemischte Gemeinde übergegangen.

2. Soweit das burgerliche Vermögen durch Stiftung, Ausscheidungsvertrag oder Reglement zu rein burgerlichen Zwecken bestimmt ist, darf es nicht ohne Zustimmung der Burgerversammlung zu andern Zwecken verwendet werden.

3. Ist das burgerliche Vermögen in bereits vor dem 1. Januar 1918 bestehenden gemischten Gemeinden nicht auf diese übergegangen, so bleibt es im Eigentum der Burgerschaft, solange diese nicht seine Übertragung an die gemischte Gemeinde beschliesst.

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