170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 12 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
Art. 12 Gemeindegesetz (GG) · Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung
1. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.
2. Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt.
3. Kann eine Gemeindeversammlung ausnahmsweise nicht unter zumutbaren Verhältnissen durchgeführt werden, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Ersuchen des Gemeinderates oder von Amtes wegen einen Urnengang an.