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Art. 12 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
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Art. 12 Gemeindegesetz (GG) · Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung

1. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.

2. Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt.

3. Kann eine Gemeindeversammlung ausnahmsweise nicht unter zumutbaren Verhältnissen durchgeführt werden, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Ersuchen des Gemeinderates oder von Amtes wegen einen Urnengang an.

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