170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 119 Gemeindegesetz (GG) - Rechtliche Stellung
Besondere Bestimmungen - Gemischte Gemeinden
Art. 119 Gemeindegesetz (GG) · Rechtliche Stellung
Die gemischten Gemeinden treten an die Stelle der Einwohner- und der Burgergemeinde.
Sie unterstehen denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinden, erfüllen die gleichen Aufgaben und besorgen zusätzlich die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.