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Art. 119 Gemeindegesetz (GG) - Rechtliche Stellung

Besondere Bestimmungen - Gemischte Gemeinden
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Art. 119 Gemeindegesetz (GG) · Rechtliche Stellung

Die gemischten Gemeinden treten an die Stelle der Einwohner- und der Burgergemeinde.

Sie unterstehen denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinden, erfüllen die gleichen Aufgaben und besorgen zusätzlich die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

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