170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 118 Gemeindegesetz (GG) - Begriff
Besondere Bestimmungen - Gemischte Gemeinden
Art. 118 Gemeindegesetz (GG) · Begriff
1. Die gemischten Gemeinden sind Vereinigungen der Einwohnergemeinden mit einer oder mehreren am Ort bestehenden Burgergemeinden.
2. Neugründungen sind unzulässig.
3. Eine Einwohnergemeinde und eine bestehende gemischte Gemeinde können sich zu einer gemischten Gemeinde zusammenschliessen.