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Art. 116 Gemeindegesetz (GG) - 5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften

Besondere Bestimmungen - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
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Art. 116 Gemeindegesetz (GG) · 5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften

Wo keine Burgergemeinde besteht, vertritt der Einwohnergemeinderat die Burgerschaft.

Er besorgt die Verwaltung allfälligen Burgervermögens, das keiner burgerlichen Körperschaft gehört.

Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz.

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