170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 116 Gemeindegesetz (GG) - 5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften
Besondere Bestimmungen - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
Art. 116 Gemeindegesetz (GG) · 5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften
Wo keine Burgergemeinde besteht, vertritt der Einwohnergemeinderat die Burgerschaft.
Er besorgt die Verwaltung allfälligen Burgervermögens, das keiner burgerlichen Körperschaft gehört.
Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz.