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Art. 115 Gemeindegesetz (GG) - 4. Übertragung der Verwaltung an die Einwohnergemeinde

Besondere Bestimmungen - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
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Art. 115 Gemeindegesetz (GG) · 4. Übertragung der Verwaltung an die Einwohnergemeinde

1. Die Burgergemeinden können in ihrem Reglement die Besorgung ihrer Aufgaben der Einwohnergemeinde ganz oder teilweise übertragen, wenn diese zustimmt.

2. Die Übertragung und die Zustimmung der Einwohnergemeinde können jederzeit widerrufen werden.

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