170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 114 Gemeindegesetz (GG) - 3. Vermögen
Besondere Bestimmungen - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
Art. 114 Gemeindegesetz (GG) · 3. Vermögen
1. Die Burgergemeinden beachten bei der Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens und dessen Erträge die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.
2. Sie sind berechtigt, ihr Vermögen unter Wahrung besonderer Stiftungszwecke ganz oder teilweise der Einwohnergemeinde abzutreten oder seinen Ertrag zu öffentlichen Zwecken, namentlich zugunsten der Einwohnergemeinde, zu verwenden. Geschieht dies nicht, so wird der Vermögensertrag nach seiner in den Reglementen umschriebenen Bestimmung verwendet.