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Art. 113 Gemeindegesetz (GG) - 2. Stimmrecht

Besondere Bestimmungen - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
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Art. 113 Gemeindegesetz (GG) · 2. Stimmrecht

Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind alle dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burger.

Das Organisationsreglement der Burgergemeinde kann das Stimmrecht auch den Burgerinnen und Burgern einräumen, die auswärts wohnen.

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