Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 112 Gemeindegesetz (GG) - Burgergemeinde 1. Begriff

Besondere Bestimmungen - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 112 Gemeindegesetz (GG) · Burgergemeinde 1. Begriff

1. Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

2. Den Burgergemeinden stehen zu

a die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,

b die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,

c die Verwaltung ihres Vermögens und

d die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.

3. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.

← Art. 111 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 113 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →