170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 112 Gemeindegesetz (GG) - Burgergemeinde 1. Begriff
Besondere Bestimmungen - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
Art. 112 Gemeindegesetz (GG) · Burgergemeinde 1. Begriff
1. Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2. Den Burgergemeinden stehen zu
a die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,
b die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,
c die Verwaltung ihres Vermögens und
d die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.
3. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.