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Art. 110 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben

Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
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Art. 110 Gemeindegesetz (GG) · Aufgaben

1. Den Einwohnergemeinden obliegen alle Gemeindeaufgaben, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft erfüllt werden.

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