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Art. 109 Gemeindegesetz (GG) - Namen und Wappen

Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
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Art. 109 Gemeindegesetz (GG) · Namen und Wappen

1. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen und Wappen.

2. Namen und Wappen können mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden.

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