170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 109 Gemeindegesetz (GG) - Namen und Wappen
Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
Art. 109 Gemeindegesetz (GG) · Namen und Wappen
1. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen und Wappen.
2. Namen und Wappen können mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden.