170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 108 Gemeindegesetz (GG) - Begriff
Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
Art. 108 Gemeindegesetz (GG) · Begriff
Die Einwohnergemeinden umfassen das überlieferte oder durch Beschluss des Grossen Rates zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.