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Art. 108 Gemeindegesetz (GG) - Begriff

Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
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Art. 108 Gemeindegesetz (GG) · Begriff

Die Einwohnergemeinden umfassen das überlieferte oder durch Beschluss des Grossen Rates zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.

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