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Art. 10 Gemeindegesetz (GG) - Organe

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Begriff und Zuständigkeiten
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Art. 10 Gemeindegesetz (GG) · Organe

1. Die Gemeinden handeln durch ihre Organe.

2. Gemeindeorgane sind

a die Stimmberechtigten,

b das Gemeindeparlament,

c der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind,

d * die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle,

e * die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, und

f * das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal.

3. Das Organisationsreglement bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dritte unter der Verantwortung des Gemeinderates als Organe tätig sein können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2023 481 · be (Art. 10 Abs. 2 lit. f GG)
Social Assistance Geographic Competence Dispute
Cited in reasoning 3.2.4 when discussing the potential action by another service unit or commission as an organ of the municipality.