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170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 1 Gemeindegesetz (GG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 1 Gemeindegesetz (GG) · Zweck

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und die Finanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und die kantonale Aufsicht über die Gemeinden.

Zweck Art. T1-1 Gemeindegesetz (GG) →

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