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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Verfügungen von Todes wegen

Tarif - Erbrecht
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Art. 9 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Verfügungen von Todes wegen

1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags beträgt mindestens 500 Franken.

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