169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Verfügungen von Todes wegen
Tarif - Erbrecht
Art. 9 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Verfügungen von Todes wegen
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags beträgt mindestens 500 Franken.