169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)
Tarif - Familienrecht
Art. 8 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Beurkundung eines Ehevertrags oder anderer Urkunden nach Familienrecht beträgt mindestens 500 Franken.
2. Für die gleichzeitige Grundstücksübertragung zur Tilgung güterrechtlicher Forderungen kann ausserdem eine Gebühr nach dem Tarif im Anhang 1 erhoben werden. Bemessungsgrundlage ist die Höhe der getilgten Forderung.