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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)

Tarif - Personenrecht
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Art. 7 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)

1. Die Gebühr für die Beurkundung der Errichtung einer Stiftung bemisst sich nach der Höhe der übertragenen Aktiven und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 1.

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