169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 6a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Begründungspflicht bei Rechnungsstellung
Allgemeines
Art. 6a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Begründungspflicht bei Rechnungsstellung
1. Bei der Rechnungsstellung mit Rahmentarif sind einzeln aufzuführen
a) die Art der öffentlichen Beurkundung,
b) die massgebliche Bemessungsgrundlage und die entsprechende Gebühr,
c) allenfalls die Abweichung vom Mittelwert der Gebühr gemäss den Anhängen 1, 2 und 4 mit Bezifferung in Franken und Begründung.
2. Bei der Rechnungsstellung für die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand sind die ausgeführten Arbeiten in geeigneter Form aufzuführen
a) mit dem gebotenen Zeitaufwand,
b) mit Angabe der Personenkategorie nach Artikel 3a, welche die Arbeit ausgeführt hat,
c) mit dem angewandten Stundenansatz pro Personenkategorie.