169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Grundsätze für Rechnungsstellung
Allgemeines
Art. 6 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Grundsätze für Rechnungsstellung
1. Nach Abschluss des Geschäfts stellt die Notarin oder der Notar der Klientschaft Rechnung für ihre oder seine Gebühren und Auslagen.
2. In der Rechnung sind Gebühren und Honorare getrennt aufzuführen.
3. Kleinere Auslagen sind zusammenzufassen, grössere Auslagen einzeln aufzuführen.
4. ...
5. Die Rechnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis an die Klientin oder den Klienten, innert 30 Tagen eine detaillierte Rechnung verlangen zu können.
6. Die detaillierte Rechnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis an die Klientin oder den Klienten, innert 30 Tagen bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um amtliche Festsetzung der Notariatsgebühren stellen zu können.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
JGK 26 12 14 22 · be (Art. 6 Abs. 5 GebVN)
Review of Notary Fees in Estate Settlement.
Mentioned in the reasoning regarding requirements for a 'Schuldanerkennung' but not explicitly used in the dispositive orders (Orders 1-4).