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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Orientierung der Klientschaft

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Art. 5 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Orientierung der Klientschaft

1. Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.

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