169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Orientierung der Klientschaft
Allgemeines
Art. 5 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Orientierung der Klientschaft
1. Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.