169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 4a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Bedürftige oder gemeinnützige Klientschaft
Allgemeines
Art. 4a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Bedürftige oder gemeinnützige Klientschaft
1. Die Notarin oder der Notar darf den minimalen Stundenansatz bei der Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand oder die Minimalgebühr bei den gestaffelten Rahmentarifen und der Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand unterschreiten, wenn
a eine Person Sozialhilfe bezieht,
b eine Person Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2135700_2_2_c) bezieht,
c ein Verein, eine Stiftung oder eine andere juristische Person von den zuständigen Behörden als gemeinnützig anerkannt ist.
2. Die Unterschreitung ist bei der Rechnungsstellung zu begründen.