169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Besondere Fälle
Allgemeines
Art. 4 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Besondere Fälle
1. Wird das beurkundete Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig oder kommt es nach der Rogation nicht zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde, sind die effektiv geleisteten Arbeiten nach dem gebotenen Zeitaufwand ohne Beachtung der jeweiligen Minimalgebühr abzugelten.
2. Werden in einer Urkunde mehrere tarifierte Rechtsgeschäfte beurkundet, ist die Gebühr für jedes Rechtsgeschäft einzeln zu berechnen.
3. Ist eine Beurkundung oder Leistung nicht tarifiert, beträgt die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand mindestens 300 Franken.