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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 3a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand

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Art. 3a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand

1. Die Notarin oder der Notar kann für den eigenen Zeitaufwand einen Stundenansatz zwischen 250 und 400 Franken anwenden.

2. Für die folgenden Personalkategorien können folgende Stundenansätze angewendet werden

a) Diplomierte Notariatsfachangestellte oder Angestellte mit ähnlichen Fachausweisen sowie Notariatspraktikantinnen und -Praktikanten ein Stundenansatz zwischen 130 und 180 Franken,

b) Übriges Kanzleipersonal ein Stundenansatz zwischen 80 und 120 Franken,

c) Auszubildende ein Stundensatz zwischen 50 und 70 Franken.

3. Der Regierungsrat passt die Stundenansätze nach Anhörung des Berufsverbands der bernischen Notarinnen und Notare periodisch der Teuerung an.

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