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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 28 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Eidesstattliche Erklärung

Tarif - Verschiedene Beurkundungen und Leistungen
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Art. 28 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Eidesstattliche Erklärung

Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die eidesstattliche Erklärung und das Gelübde beträgt mindestens 200 Franken.

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