169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 28 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Eidesstattliche Erklärung
Tarif - Verschiedene Beurkundungen und Leistungen
Art. 28 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Eidesstattliche Erklärung
Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die eidesstattliche Erklärung und das Gelübde beträgt mindestens 200 Franken.