169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Beglaubigungen
Tarif - Verschiedene Beurkundungen und Leistungen
Art. 27 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Beglaubigungen
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie oder eines Datums beträgt mindestens 20 Franken.
2. Sofern im Rahmen einer Rogation mehrfach Unterschriften, Kopien oder Daten beglaubigt werden müssen, ist der gebotene Zeitaufwand aller notwendigen Beglaubigungen massgebend. Die Minimalgebühr ist nur einmal zu berücksichtigen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
JGK 26 12 15 54 · be (Art. 27 GebVN)
Review of Notary Fees and Expenses in Estate Administration
Festsetzung der Gebühr für die Beglaubigung einer Kopie (Ziffer 1).
JGK 26 12 14 22 · be (Art. 27 GebVN)
Review of Notary Fees in Estate Settlement.
Cited in the reasoning regarding the fee for certifications, which is explicitly maintained in Order 1.