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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 26 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Übrige Feststellungsurkunden

Tarif - Verschiedene Beurkundungen und Leistungen
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Art. 26 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Übrige Feststellungsurkunden

1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die übrigen Feststellungsurkunden beträgt mindestens 50 Franken.

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