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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 25 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Grundstücke

Tarif - Fusionen
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Art. 25 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Grundstücke

1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks beträgt mindestens 200 Franken.

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