169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Grundstücke
Tarif - Fusionen
Art. 25 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Grundstücke
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks beträgt mindestens 200 Franken.