Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung

Tarif - Fusionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung

1. Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernommenen bzw. übertragenden Gesellschaft richtet sich nach Artikel 26.

2. Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach dem Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übernommenen oder übertragenden Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sowie der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.

3. Bei der Umwandlung bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der neuen Gesellschaft und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.

4. Werden im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich die Gebühr für die Grundstücksübertragung nach Artikel 13.

5. Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktivenüberschuss der übertragenen Vermögenswerte und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.

← Art. 23 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) Anwendungsbereich Art. 25 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →