169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Wechselprotest
Tarif - Obligationenrecht
Art. 23 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Wechselprotest
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Aufnahme eines Wechselprotests beträgt mindestens 200 Franken.