169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Verpfründung
Tarif - Obligationenrecht
Art. 20 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Verpfründung
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Beurkundung einer Verpfründung beträgt mindestens 500 Franken.