169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 1a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Gebührenarten
Allgemeines
Art. 1a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Gebührenarten
1. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert bestimmt sich die Gebühr nach einem gestaffelten Rahmentarif (Anhänge 1, 2 und 4).
2. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Grundpfandrechte sowie über Geschäfte ohne Geschäftswert wird die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gekoppelt mit einer Minimalgebühr bemessen.