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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 1a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Gebührenarten

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Art. 1a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Gebührenarten

1. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert bestimmt sich die Gebühr nach einem gestaffelten Rahmentarif (Anhänge 1, 2 und 4).

2. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Grundpfandrechte sowie über Geschäfte ohne Geschäftswert wird die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gekoppelt mit einer Minimalgebühr bemessen.

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