Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Bürgschaft

Tarif - Obligationenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Bürgschaft

Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Beurkundung einer Bürgschaft oder eines Bürgschaftsversprechens beträgt mindestens 100 Franken.

← Art. 18 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) Anwendungsbereich Art. 20 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →