169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Dienstbarkeit, Grundlast, Aufhebung und Änderung einer Eigentumsbeschränkung
Tarif - Sachenrecht
Art. 17 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Dienstbarkeit, Grundlast, Aufhebung und Änderung einer Eigentumsbeschränkung
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit oder Grundlast und die Änderung oder Aufhebung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung beträgt mindestens 100 Franken.