169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Stockwerkeigentum
Tarif - Sachenrecht
Art. 16 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Stockwerkeigentum
1. Die Gebühr für die Begründung von Stockwerkeigentum bemisst sich nach den Anlagekosten der Stockwerkeinheiten oder, wenn diese nicht bekannt sind, nach deren amtlichem Wert. Sie richtet sich nach dem Tarif im Anhang 2. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr das Doppelte des oberen Tarifrahmens.
2. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Änderung und Aufhebung von Stockwerkeigentum beträgt mindestens 100 Franken.