169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 15a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Miteigentum und Gesamteigentum
Tarif - Sachenrecht
Art. 15a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Miteigentum und Gesamteigentum
1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Begründung, Änderung und Aufhebung von Miteigentum oder Gesamteigentum beträgt mindestens 100 Franken.