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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 15a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Miteigentum und Gesamteigentum

Tarif - Sachenrecht
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Art. 15a Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Miteigentum und Gesamteigentum

1. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Begründung, Änderung und Aufhebung von Miteigentum oder Gesamteigentum beträgt mindestens 100 Franken.

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