169.81
GEBVNOEMN
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Beurkundung im vereinfachten Verfahren
Tarif - Sachenrecht
Art. 15 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Beurkundung im vereinfachten Verfahren
Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand für die Beurkundung im vereinfachten Verfahren beträgt mindestens 500 Franken.