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169.81 GEBVNOEMN CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) - Grundstücke

Tarif - Sachenrecht
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Art. 13 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) · Grundstücke

1. Die Gebühr für die Beurkundung eines Vertrags zur Übertragung von Grundstücken, eines Kaufrechtsvertrags, eines Vorvertrags, einer Grundstücksversteigerung und der Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts bemisst sich nach dem Vertragswert und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 1.

2. Bei fehlendem Vertragswert ist jener Betrag massgebend, von dem die Handänderungssteuer erhoben wird oder erhoben würde, wenn die Übertragung nicht abgabefrei wäre, mindestens jedoch der amtliche Wert.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JGK 26 12 14 92 · be (Art. 13 Abs. 1 GebVN)
Notary Fee Dispute and Reduction
Used as the basis for determining the fee for the purchase agreement based on the contract value.