169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
Praktische Ausbildung
Art. 9 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
1. Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.