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Art. 8 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Präsenzzeit und Unterbrechungen

Praktische Ausbildung
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Art. 8 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Präsenzzeit und Unterbrechungen

1. Die Präsenzzeit am Praktikumsort beträgt mindestens 28 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit bewilligen und die Praktikumsdauer entsprechend verlängern.

2. Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von zehn Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet.

3. In der Praktikumsbestätigung sind die Präsenzzeit gemäss Absatz 1 und die Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz 2 anzugeben.

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