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Art. 6 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - 2. Ausländischer Hochschulabschluss

Praktische Ausbildung
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Art. 6 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · 2. Ausländischer Hochschulabschluss

Zur praktischen Ausbildung wird auch zugelassen, wer über ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat. Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich sind.

Die Prüfung erfolgt mündlich und dauert 30 Minuten. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Notariatsprüfungskommission oder von einem von ihr oder ihm bezeichneten Mitglied der Kommission und in Anwesenheit eines weiteren Mitglieds der Kommission abgenommen.

Gegenstand der Prüfung bilden die Grundsätze des schweizerischen Privatrechts mit Schwergewicht in den Fächern Obligationenrecht und Handelsrecht.

Gestützt auf die Leistung wird durch Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notariatsprüfungskommission auf Zulassung oder Nichtzulassung zur praktischen Ausbildung erkannt.

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

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