Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Voraussetzungen 1. Schweizerischer Hochschulabschluss

Praktische Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Voraussetzungen 1. Schweizerischer Hochschulabschluss

1. Zur praktischen Ausbildung wird zugelassen, wer das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule erworben hat.

← Art. 4 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Zulassung zur Notariatsprüfung Art. 6 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →