169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Grundsatz
Praktische Ausbildung
Art. 4 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Grundsatz
Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.
Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.