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169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Buchhaltungsexpertinnen und -experten

Notariatsprüfungskommission
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Art. 3 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Buchhaltungsexpertinnen und -experten

1. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die notwendigen Prüfungsexpertinnen und -experten für das Fach Buchhaltung für jeweils vier Jahre.

2. Sie kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Buchhaltungsexpertinnen und -experten ernennen.

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