169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Buchhaltungsexpertinnen und -experten
Notariatsprüfungskommission
Art. 3 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Buchhaltungsexpertinnen und -experten
1. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die notwendigen Prüfungsexpertinnen und -experten für das Fach Buchhaltung für jeweils vier Jahre.
2. Sie kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Buchhaltungsexpertinnen und -experten ernennen.