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Art. 27 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Anzahl der Prüfungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 27 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Anzahl der Prüfungen

1. Im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und im folgenden Kalenderjahr werden zwei Notariatsprüfungen durchgeführt.

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