169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Anzahl der Prüfungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Anzahl der Prüfungen
1. Im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und im folgenden Kalenderjahr werden zwei Notariatsprüfungen durchgeführt.