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169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 26 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Fürsprecherpatent

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 26 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Fürsprecherpatent

1. Wer das bernische Fürsprecherpatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur praktischen Ausbildung sowie zur Notariatsprüfung zugelassen.

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