Art. 23 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Wiederholung und Prüfungsabbruch
Art. 23 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Wiederholung und Prüfungsabbruch
1. Die Notariatsprüfung kann einmal wiederholt werden.
2. Wer die Notariatsprüfung zum zweiten Mal ablegt, kann für die mündlichen Prüfungen den Beizug eines zweiten Mitglieds der Notariatsprüfungskommission verlangen.
3. Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung oder einer Teilprüfung gemäss Artikel 12 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Notariatsprüfung gleichgestellt.
4. Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission.
5. Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.
6. Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von Teilprüfungen oder der ganzen Prüfung bietet die Notariatsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Absatz 1.
7. Für die Nachprüfung gemäss Absatz 6 werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.