169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel
Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung
Art. 22 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel
1. Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Notariatsprüfung nicht bestanden.
2. Bei den schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen.