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169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Eröffnung

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung
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Art. 21 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Eröffnung

Der Entscheid der Notariatsprüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der Notariatsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.

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