169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Festsetzung der Noten
Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung
Art. 20 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Festsetzung der Noten
1. Nach Abschluss der Prüfungen stellt die Notariatsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Notariatsprüfungskommission festgesetzt.