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Art. 20 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Festsetzung der Noten

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung
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Art. 20 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Festsetzung der Noten

1. Nach Abschluss der Prüfungen stellt die Notariatsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Notariatsprüfungskommission festgesetzt.

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